Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 WEG 2002

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Steiermark 2003/07/10 30.12-21/2003

Laut Spruch: des Straferkenntnisses hat die nunmehrige Berufungswerberin folgende Tat zu verantworten: Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 17.11.2000 als Verwalter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, der Wohnungseigentümergemeinschaft in G zu verantworten, dass der kroatische Staatsangehörige R J in der Zeit vom 01.02.1996 bis zumindest 08.11.2000 im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geringfügig beschäftigt wurde, obwoh... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.07.2003

RS UVS Steiermark 2003/07/10 30.12-21/2003

Rechtssatz: Nach § 2 Abs 5 WEG 2002 bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs 2 Z 1 lit a WEG 2002 wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten, sofern ein solcher bestellt wurde. Die grundsätzliche Aussage zum Begriff der Eigentümergemeinschaft wurde weitgehend aus dem ersten Satz des § 13c Abs 1 WEG 1975 übernomm... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.07.2003

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