Begründung: Die in aufrechter Ehe verheirateten Streitteile sind zu je 72/557 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft; ihre Anteile sind gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 verbunden. Die in aufrechter Ehe verheirateten Streitteile sind zu je 72/557 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft; ihre Anteile sind gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975 verbunden. Der Betreibende beantragte, ihm auf Grund eines vollstreckbaren Urteils zur Hereinbringung von 152.... mehr lesen...
Norm: ABGB §97 WEG 2002 §13 Abs3 WEG 2002 §13 Abs6 ABGB § 97 heute ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975 WEG 2002 § 13 heute WEG 2002 § 13 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert du... mehr lesen...