Norm: ABGB §1304 FASVG §33 Abs1
Rechtssatz: Nichtanmeldung zur Sozialversicherung: Gleichteiliges Mitverschulden eines Arbeitnehmers, der im bewußten Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber die ihm bekannte Nichtanmeldung hinnimmt, um die Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Entscheidungstexte 9 ObA 59/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 59/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 A1ASVG §33 Abs1
Rechtssatz: Mitverschulden des Arbeitnehmers, der seine Nichtanmeldung zur Sozialversicherung jahrelang hinnimmt. Entscheidungstexte 9 ObA 238/93 Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 238/93 Veröff: SZ 66/187 8 ObA 41/07y Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 41/07y Auch; Beisatz: Dan... mehr lesen...
Norm: ASVG §33 Abs1ASGG §50
Rechtssatz: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Abmeldung eines Arbeitnehmers gemäß § 33 Abs 1 ASVG betrifft eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 1 ASVG, über die gemäß den §§ 409 und 410 ASVG der zuständige Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Ein Anspruch auf "Berichtigung" der Krankenkassenabmeldung gehört daher nicht auf den Rechtsweg. Entscheidungstexte ... mehr lesen...