Norm: AHG §1 BaAHG §1 BbWTBG §145 Abs2
Rechtssatz: Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 145 Abs 2 WTBG BGBl 1999/58; davor § 1 Abs 2 WT-KG). Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen,... mehr lesen...