IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2016, GZ ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird a) der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 2. insofern Folge gegeben, als betreffend die zu den Spruchpunkten 1. ... mehr lesen...