Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der xxx vom 24.2.2014, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde ... mehr lesen...