Norm: MRG §49b Abs13MRG idF WRN 1997 §16 Abs8 Satz2
Rechtssatz: Die Verlängerung der 3-Jahres-Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG ist ab dem Inkrafttreten der WRN 1997 ist auch bei befristeten Mietverträgen über Alteigentumswohnungen anzuwenden, wenn die genannte Präklusivfrist zu diesem Zeitpunkt (1. 3. 1997) noch nicht abgelaufen war (so schon 5 Ob 147/98y). Entscheidungstexte 5 Ob 19/00f ... mehr lesen...