Norm: MRG §49a MRG § 49a heute MRG § 49a gültig ab 01.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
Rechtssatz:
§ 49a MRG folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden seien, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen... mehr lesen...
Norm: MRG §49a MRG § 49a heute MRG § 49a gültig ab 01.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
Rechtssatz:
§ 49a MRG ist mit Ausnahme der nach § 1 Abs 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Fälle stets anwendbar (Hier: Superädifikat). Paragraph 49 a, M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist - nach der im April 1990 erfolgten Scheidung von ihrem Mann Martin F***** alleine - Wohnungseigentümerin der Wohnung top Nr ***** im Haus St.Pölten, H*****. Die Beklagte hat diese - damals noch im Ehegattenwohnungseigentum der Klägerin und ihres Mannes stehende - Wohnung mit Mietvertrag vom 27.1.1985 gemietet. Im schriftlichen Mietvertrag wurde eine Befristung des Bestandverhältnisses in der Dauer von 10 Jahren mit Beginn am 1.2.1985 und ... mehr lesen...
Norm: MRG §49a MRG § 49a heute MRG § 49a gültig ab 01.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
Rechtssatz: § 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der ... mehr lesen...