Norm: MRG idF 3. WÄG §46a Abs1SpaltG §2SpaltG §15
Rechtssatz: Der im Spaltungsplan festzulegende Spaltungsstichtag ist jener Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten, dh der Wechsel der Rechnungslegung durchgeführt wird. Der Spaltungsstichtag legt (nur) den Wechsel in Rechnungslegung fest. Er ist der Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaf... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs3MRG §46a Abs13.WÄG ArtII AbschnIII Abs1
Rechtssatz: § 46a Abs 1 MRG ist eine spezielle Anordnung, § 12a Abs 3 MRG abweichend von der Übergangsbestimmung des § Art II Abschnitt III Abs 1 des 3. WÄG auf alle Änderungen in der Mieter-Gesellschaft anzuwenden, die ab dem 1.10.1993 eingetreten sind. Entscheidungstexte 5 Ob 109/98k Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 O... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs3MRG §46a Abs1MRG §46a Abs4
Rechtssatz: § 46a Abs 1 MRG betrifft nicht den Fall einer Fünfzehntel-Anhebung gemäß Abs 4, sondern den Fall der sofortigen Erhöhung auf den vollen angemessenen Hauptmietzins gemäß § 12a Abs 3 MRG; nur hierauf bezieht sich der Stichtag 30. September 1993. Entscheidungstexte 5 Ob 434/97b Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 434/97b ... mehr lesen...