Begründung: Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 292.252,58 sA und brachte hiezu vor, ihre mittlerweile verstorbenen Eltern, deren Erbin sie sei, hätten im Jahre 1968 den Eltern des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der beklagten Partei (in der Folge kurz Geschäftsführer) Geschäftsräumlichkeiten in den Häusern am Stadtplatz 32 und 33 vermietet. In diesen Bestandobjekten hätten die Eltern des Geschäftsführers ein Unternehmen bet... mehr lesen...