Begründung: Der Beklagte ist Mieter der Wohnung top.Nr.15 in dem der klagenden Partei gehörenden Haus W*****, P*****gasse 8. Er vereinbarte mit der verstorbenen Vermieterin einen monatlichen Pauschalmietzins von S 6.500,--. Mit der am 29.12.1992 eingelangten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Bezahlung von S 14.638,-- und zur Räumung dieser Wohnung zu verpflichten, weil er zumindest seit Oktober 1992 nicht den vereinbarten Bestandzins, sondern nur einen Beitrag von ... mehr lesen...