Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch die Vorschreibung der Antragsgegnerin ab. Es stellte überdies fest, daß der angemessene Hauptmietzins für das Bestandobjekt *****, zu den Stichtagen 1.3.1994, 1.11.1994 und 1.1.1995 S 17.452,20 betrage. Weiters stellte das Erstgericht fest, daß der bisherige monatliche Hauptmietzins von S 168,-- ab 1.1.1995 um ein Fünfzehntel des Differenzbetr... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, Wohnungseigentümerin des an die Antragsgegnerin vermieteten Geschäftslokales, stellte am 5.September 1994 bei der Schlichtungsstelle den Antrag auf Feststellung, sie sei - ausgehend von einem wertgesicherten monatlichen angemessenen Hauptmietzins von derzeit S 136.819,- - berechtigt, ab 1.1.1995 den Hauptmietzins jährlich um 1/15 der Differenz zwischen den angemessenen Hauptmietzins und dem derzeit bestehenden Hauptmietzins von monatlich S 2.22... mehr lesen...