Entscheidungen zu § 35 Abs. 2 MRG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 1998/6/9 1Ob17/98a

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Entscheidung | OGH | 09.06.1998

TE OGH 1988/9/7 3Ob1031/88

Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Art. 6 der Schutzverordnung wurde mit Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aufgehoben (§ 58 Abs. 3 Z 5 MRG). Die Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist (3 Ob 108/82 = MietSlg. 34.327). Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn dem Titelverfahren ein Mietverhältnis zugrunde lag, für das der § 35 MRG galt, nicht aber bei titelloser Benutzung oder einem Bewo... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 07.09.1988

RS OGH 1983/3/9 3Ob42/83

Norm: EO §65 Abs1 AEO §65 Abs2 AMRG §35 Abs2
Rechtssatz: Das Verfahren hinsichtlich Aufschub der Räumungsexekution gemäß § 35 MRG ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens. Da somit die Bestimmungen des Exekutionsverfahrens anzuwenden sind, beträgt die Rekursfrist 8 Tage. Entscheidungstexte 3 Ob 42/83 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 42/83 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.1983

RS OGH 1982/10/6 3Ob108/82, 3Ob1031/88

Norm: MRG §35 Abs2
Rechtssatz: § 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungs... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.10.1982

Entscheidungen 1-4 von 4

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