Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Art. 6 der Schutzverordnung wurde mit Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aufgehoben (§ 58 Abs. 3 Z 5 MRG). Die Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist (3 Ob 108/82 = MietSlg. 34.327). Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn dem Titelverfahren ein Mietverhältnis zugrunde lag, für das der § 35 MRG galt, nicht aber bei titelloser Benutzung oder einem Bewo... mehr lesen...
Norm: EO §65 Abs1 AEO §65 Abs2 AMRG §35 Abs2
Rechtssatz: Das Verfahren hinsichtlich Aufschub der Räumungsexekution gemäß § 35 MRG ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens. Da somit die Bestimmungen des Exekutionsverfahrens anzuwenden sind, beträgt die Rekursfrist 8 Tage. Entscheidungstexte 3 Ob 42/83 Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 42/83 ... mehr lesen...
Norm: MRG §35 Abs2
Rechtssatz: § 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungs... mehr lesen...