Begründung: Die Beklagten sind Miteigentümerinnen eines mehr als 100 Jahre alten, teilunterkellerten und mit Ober- und Dachgeschoß ausgestatteten Hauses in einer Landgemeinde, und zwar die Erstbeklagte zu drei Vierteln und die Zweitbeklagte zum restlichen Viertel. Mitte 1988 wandte sich die Klägerin an die Beklagten in der Absicht, früher zu Wohnzwecken vermietete und seit 1980 leerstehende Räume im Erdgeschoß und im Keller, an denen die Beklagten zuletzt keinerlei Erhaltungsarbei... mehr lesen...