Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Für die Beschwerdeführerin bestanden bis zum 30.06.2016 eine Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. 2. Am 14.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die weitere Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangs-einrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wen... mehr lesen...