Begründung: In dritter Instanz ist nur mehr die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Rechtskraft einer Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18 MRG den Mieter daran hindert, in einem anschließenden Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses die Unzulässigkeit der Überwälzung des Erhöhungsbetrages nach § 18 Abs 5 Z 1 MRG geltend zu machen. Die hiefür maßgeblichen Verfahrensergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: In dritter Instanz i... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der Wohnung top Nr 11 und 12 im Haus T*****gasse 8 in ***** W*****. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Obwohl die Antragsteller die berechtigten Ersatzansprüche ihres Vormieters durch Ersatz dieses Aufwands an den Vermieter im Sinn des § 10 Abs 6 MRG idF des 3. WÄG befriedigten, wurde mit ihnen im Mietvertrag vom 19. 1. 1995 ein (angemessener) monatlicher Hauptmietzins von S 8.171,80 vereinbart. Mit der Befriedigung... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §10 Abs6MRG idF 3.WÄG §18 Abs5
Rechtssatz:
§ 18 Abs 5 MRG ist auch im Fall des § 10 Abs 6 MRG anzuwenden. Paragraph 18, Absatz 5, MRG ist auch im Fall des Paragraph 10, Absatz 6, MRG anzuwenden.
Entscheidungstexte 5 Ob 322/98h Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 322/98h European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs5MRG idF 3.WÄG §18 Abs5
Rechtssatz:
Für Wohnungen der Ausstattungskategorie D, die im Zeitpunkt der Vermietung in brauchbarem Zustand sind, darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von S 14,80 je mý der Nutzfläche und Monat vereinbart werden, womit allerdings die für den Vermieter möglicherweise nachteilige Rechtsfolge des § 18 Abs 5 MRG, nämlich der Ausschluß einer Mietzinserhöhung nach den §§ 18 ff MRG ... mehr lesen...