Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer versieht seit 09.07.2018 den Grundwehrdienst. Der Einberufungsbefehl wurde am 11.04.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2018 beantragte er die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Als Bemessungsgrundlage beantragte der ein Drittel des Einkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt wurde. Er führte aus, dass er ab 01.06.201... mehr lesen...