Norm: ABGB §1494ABGB §1495ABGB §1497 IMRG §12a Abs2
Rechtssatz: Auf die Frist des §12a Abs2 MRG - eine Präklusionsfrist - sind die für die Verjährungsbestimmungen geltenden Vorschriften analog anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 79/02g Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 79/02g 1 Ob 252/02v Entscheidungstext OGH 26.11.2002... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG §37 Abs3 Z16ZPO §528 Abs1 A
Rechtssatz: Regionale Unterschiede, die Ausbreitung branchenübergreifender Geschäftstätigkeiten etc zwingen dazu, den Gerichten in der Frage, ob die vom Mieter im Mietobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit der Nahversorgung im engeren Sinn zuzurechnen ist, einen Beurteilungsspielraum einzuräumen, der die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs ... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs1MRG §12a Abs2MRG §12a Abs3
Rechtssatz: Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflußmöglic... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs3MRG §12a Abs2
Rechtssatz: Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen und ist nicht mehr - wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu § 12 Abs 3 aF MRG judiziert wurde - ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen (so schon 5 Ob 316/99b). Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §12a Abs2MRG §46a Abs5
Rechtssatz: Die Befristung des Mietzinserhöhungsrechtes gemäß § 12a Abs 2 MRG ist nicht analog auf die Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 5 MRG anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 148/99x Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 148/99x 5 Ob 176/06b Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 176... mehr lesen...
Norm: MRG §12a Abs2MRG idF 3. WÄG §16 Abs1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, zu deren Lösung der Richter auf die Hilfe eines Sachverständigen zurückgreifen kann. Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenad... mehr lesen...