Begründung: Die Beklagte ist aufgrund eines 1979 mündlich geschlossenen Vertrags Mieterin eines Zimmers von etwa 20 m2. Sie ist im übrigen - neben zwei Mietern, die andere Zimmer bewohnen, - berechtigt, eine Küche und einen Vorraum zu benützen. Bei Vertragsabschluß bestand der Vermieter darauf, „daß nur Ehepaare in diesem Zimmer aufgenommen werden“. Es wurden jedoch auch „Besuche“ erlaubt; diese waren dem Liegenschaftseigentümer mitzuteilen, weil dieser „auf einer polizeilichen An... mehr lesen...