Norm: MRG §11 Abs1MRG §27 Abs1 Z5
Rechtssatz: Verlangt der Vermieter für die Gestattung der Untervermietung ein Entgelt, ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs 1 MRG vorliegt, dann bietet er dem Mieter keine gleichwertige Gegenleistung für den begehrten Betrag. Der Vermieter gibt in diesem Fall keines der Rechte auf, die ihm ohne Abschluß einer solchen Vereinbarung zustehen würden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...