Begründung: Die Klägerin begehrt die Übergabe des Bestandobjekts P*****-Straße ***** Wien, das sie der Beklagten als Wohnung auf zehn Jahre befristet vermietet habe. Das Mietverhältnis habe am 14. 7. 2007 geendet, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. Zwischen den Parteien sei stets klar gewesen, dass ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen werden sollte. Der Beklagten sei über ihre Bitte lediglich die Nebennutzung als Ordination gestattet worden; die Klägerin habe jed... mehr lesen...