Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Offenlegung der für die Berechnung des Hausbesorgerentgeltes maßgebenden Flächen für Wohnungen und andere Räumlichkeiten, insbesondere Stiegenhäuser, Kellergänge, Waschküche und Trockenräume sowie für Gehsteige und Tiefgarageneinfahrten der im Eigentum der Beklagten stehenden Häuser ***** und *****, sowie die Leistung des sich aufgrund der Offenlegung ergebenden Hausbesorgerentgelts für die Zeit vom 1.11.1991 bis ... mehr lesen...
Norm: EGZPO ArtXLII AEGZPO ArtXLII HHbG §7 Abs3
Rechtssatz:
Der Hausbesorger hat einen Anspruch auf Abrechnung beziehungsweise als minus auf die Berechnungsgrundlagen, die er mit einer Klage nach Art XLII EGZPO geltend machen kann. Der Hausbesorger ist in entschuldbarer Weise über den Umfang der zu reinigenden Flächen und das Nutzflächenausmaß des Hauses im ungewissen, benötigt diese Auskunft jedoch zur Bestimmung und Überprüfung des ... mehr lesen...