Norm: HbG §29
Rechtssatz:
"Entgeltvereinbarungen", die nach § 29 HbG unberührt bleiben, sind nur solche Vereinbarungen, die die Parteien selbst getroffen haben. Aus der bloßen Leistung des durch Verordnung des Landeshauptmannes oder durch Mindestlohntarif festgelegten Entgelts läßt sich eine solche Vereinbarung nicht ableiten. "Entgeltvereinbarungen", die nach Paragraph 29, HbG unberührt bleiben, sind nur solche Vereinbarungen, die d... mehr lesen...