Norm:        HbG §18HbG §22HbG §28                               
Rechtssatz:          Da es dem Hausbesorger jedenfalls freistehen muß, das Dienstverhältnis seinerseits durch Aufkündigung zu lösen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch eine einvernehmliche Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses rechtlich möglich ist.                     Entscheidungstexte                                 4  Ob    52/72      Entscheidungstext  OGH  12.09.1972  4  Ob    52/72   Veröff: MietSlg 24510...                    mehr lesen...