Entscheidungen zu § 28 HbG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1972/9/12 4Ob52/72

Norm: HbG §18HbG §22HbG §28
Rechtssatz: Da es dem Hausbesorger jedenfalls freistehen muß, das Dienstverhältnis seinerseits durch Aufkündigung zu lösen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch eine einvernehmliche Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses rechtlich möglich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 52/72 Entscheidungstext OGH 12.09.1972 4 Ob 52/72 Veröff: MietSlg 24510... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.09.1972

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