Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG in Verbindung mit dem V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992 Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung im 7. Wiener Gemeindebezirk für die Zeit vom Antritt des Zivildienstes (2. Juni 1998) bis zur Abmeldung aus dieser Wohnung (5. August 1998) zuerkannt. Der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung im 9. Wiene... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1999110089.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 1997 auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und 2 und § 34 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992) abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Zeugenaussage der Geschäftsführerin jener Gesellschaft m.b.H., die das Haus verwalte, v... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: ABGB §974;HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs2;HGG 1992 §33 Abs3;ZDG 1986 §34 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: § 33 Abs 2 HGG 1992, der eine Legaldefinition der eigenen Wohnung enthält, und § 33 Abs 3 HGG 1992, in dem die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten umschrieben werden, enthalten keine Einschränkun... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des Übergenusses an Wohnkostenbeihilfe von S 3.264,-- festgestellt. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 1994 ein Gesamtbetrag von S 3.264,-- an Wohnkostenbeihilfe überwiesen worden. Mit Bescheid des Magistrat... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: AVG §1;HGG 1992 §50 Abs3;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Die Entscheidung über eine allfällige Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses iSd § 34 Abs 2 ZDG iVm § 50 Abs 3 HGG 1992 können nur der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen treffen. Schlagworte Einvernehmen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs3;VwRallg;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Auch bei noch nicht rechtskräftiger Zuerkennung eines nicht geschuldeten Betrages kann guter Glauben vorliegen, nämlich dann, wenn der Leistungsempfänger bei objektiver Beurteilung annehmen darf, daß sein geltend gemachter Anspruch zu Recht besteht. Umgekehrt sch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;HGG 1992 §50 Abs1;VwRallg;ZDG 1986 §34 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/12/0169 E 20. April 1989 VwSlg 12904 A/1989 RS 2
(hier betreffend § 34 Abs 2 ZDG und § 50 Abs 1 HGG 1992) Stammrechtssatz "Zu Unrecht empfangene Leistungen" iSd § 13 a Abs 1 GehG sind auch solche, die - bezogen auf den... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 1995 auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) in Verbindung mit § 36 und den §§ 33 und 34 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992) abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vorgebracht, sich erstmals vor etwa zwei Monaten mit der Vermieterin ins Einv... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung iS... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1995 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zeit vom 6. Juni 1995 bis 30. April 1996 zugewiesen. Am 19. Juni 1995 stellte er den Antrag auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe für eine in Bau befindliche Wohnung. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen an... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe beschränkt sich darauf, den Verlust der Wohnmöglichkeit eines Präsenzdienstpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) zu verhindern (Hinweis E 14.11.1995, 93/11/0216), nicht aber soll damit auch die Erlangung einer künftigen Wohnmöglichkeit gesichert werden. Im Fall einer er... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für die Dauer seines Zivildienstes gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF (ZDG), in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422/1992 (HGG), abgewiesen. Die belangte Behörde ging in der Begründung: des angefochtenen Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer sch... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;ZDG 1986 §34 Abs2 idF 1992/424;
Rechtssatz: Für die
Begründung: des Anspruches des Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) auf Wohnkostenbeihilfe für die Dauer der "Beibehaltung" einer Wohnung während des Wehrdienstes (Zivildienstes) ist allein entscheidend, daß er die Wohnung bereits vor dem Antritt des Präsenzdie... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;ZDG 1986 §34 Abs2 idF 1992/424; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/14 93/11/0216 1 Stammrechtssatz Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener bzw Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, daß er seiner Wohnung des... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage während seines Hochschulstudiums eine seinem (in Niederösterreich wohnhaften) Vater gehörende Eigentumswohnung in Wien bewohnt, wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1992 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 1. Februar 1993 an zugewiesen. Mit Eingabe vom 9. Februar 1993 begehrte er die Zuerkennung eines Wohnkostenbeihilfe. Dazu legte er ein Schreiben seines Vaters v... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1985 §30 Abs4 impl;HGG 1992 §33 Abs1;ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;ZDG 1986 §34 Abs2 idF 1992/424;
Rechtssatz: Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener bzw Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, daß er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Ei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;HGG 1985;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Das HGG kennt eine formelle Behauptungslastregel des Inhalts, dass schon das Fehlen der Behauptung einer bestimmten Tatsache den Anspruchsverlust zur Folge hätte, oder eine von den §§ 37, 39 Abs 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht. Auch im Verfahren nach den Bestimm... mehr lesen...