Entscheidungen zu § 23c ZDG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/26 2001/11/0203

Der (im Jahr 1981 geborene) Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 2000 wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Kärnten, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Bei dieser Einrichtung hatte er Hilfsdienste zu leisten. Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 berichtete die Bezirksstelle Hermagor des Österreichischen Roten Kreuzes der Bezirkshauptm... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.02.2002

RS Vwgh 2002/2/26 2001/11/0203

Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §15 Abs3;ZDG 1986 §17 Z1;ZDG 1986 §18 Z3;ZDG 1986 §23c;ZDG 1986 §63;ZDG 1986 §65;
Rechtssatz: Verfehlungen des Zivildienstpflichtigen wie das grundlose Fernbleiben vom Dienst und die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage von ärztlichen Bestätigungen über seine Erkrankungen beeinträchtigen nicht die Eignung zur Dienstleistung. Die Behörde hat in Fällen, in de... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.02.2002

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