Der (im Jahr 1981 geborene) Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 2000 wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2002 dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Kärnten, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Bei dieser Einrichtung hatte er Hilfsdienste zu leisten. Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 berichtete die Bezirksstelle Hermagor des Österreichischen Roten Kreuzes der Bezirkshauptm... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §15 Abs3;ZDG 1986 §17 Z1;ZDG 1986 §18 Z3;ZDG 1986 §23c;ZDG 1986 §63;ZDG 1986 §65;
Rechtssatz: Verfehlungen des Zivildienstpflichtigen wie das grundlose Fernbleiben vom Dienst und die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage von ärztlichen Bestätigungen über seine Erkrankungen beeinträchtigen nicht die Eignung zur Dienstleistung. Die Behörde hat in Fällen, in de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 15 Abs. 3 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) festgestellt, daß die Zeit vom 3. Februar bis 30. April 1996, somit 88 Tage, in den vom Beschwerdeführer zu leistenden ordentlichen Zivildienst nicht eingerechnet wird. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 6. Juni 1995 bis 30. April 1996 einem näher bezeichneten Verein zur Leistung des ordentlichen Zivildienste... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof44 Zivildienst
Norm: VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §23b Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Unterbleiben der umgehenden Anzeige und Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes iSd § 23b Abs 1 ZDG ALLEIN kann nicht der Schluß gezogen werden, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst gel... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete vom 4. Oktober 1993 an bei einer näher genannten Einrichtung den ordentlichen Zivildienst. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 15 Abs. 2 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 festgestellt, daß insgesamt 31 Tage zwischen dem 12. Oktober 1993 und dem 28. Juni 1994 - nämlich der 12. Oktober, der 14. bis 18. Oktober 1993, der 12. bis 30. Jänner, der 23. und 24. Februar, der 5. und 6. März sowie der 27. und 28. Juni 1994 - nicht in den ordentlichen Zivil... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §58 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §23b;
Rechtssatz: Es ist grundsätzlich möglich, daß ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit auch für einen kurzen Zeitraum vor der Erstkonsultation feststellen kann. Versagt die Behörde einer diesbezüglichen ärztlichen Bestätigung den Glauben... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §46;AVG §58 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §23b;
Rechtssatz: Da sich die Behörde mit der Bestätigung des Hausarztes mit der
Begründung: nicht auseinandergesetzt hat, der Zivildiener habe bereits gewußt, daß dieser kein Kassenarzt sei, sodaß dessen Bestätigun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1992 wurde gemäß § 15 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) festgestellt, daß die Zeit vom 4. Juni bis 6. Juni 1992 sowie der 11. Juni 1992, somit 4 Tage, in die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 1992 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 1. Juni 1992 bis 31. Jänner 1993 nicht einzurechnen sind. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlich... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §23b; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/01/25 92/11/0254 1
(hier: Dienstfähigkeit zur Ableistung des Zivildienstes kann
aus einer zehn Minuten dauernden Intervention bei Gericht
allein nicht abgeleitet werden, wenn eine ärztliche
Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit vo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1992 wurde gemäß § 15 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) festgestellt, daß die Zeit vom 1. März bis 2. März 1992, somit zwei Tage, in die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. August 1991 verfügte Zeit der Leistung des Grundzivildienstes vom 1. Oktober 1991 bis 31. Mai 1992 nicht einzurechnen ist. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §45 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §23b;
Rechtssatz: § 15 Abs 2 Z 2 ZDG stellt ausdrücklich darauf ab, daß in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er SELBST VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG VERSCH... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde mit (Zuweisungs)Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 1989 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 1. Juni 1989 bis 31. Jänner 1990 zugewiesen. Vom 15. Jänner 1990 an blieb der Beschwerdeführer der Einrichtung fern und belegte das Fernbleiben über Aufforderung des Vorgesetzten mit einer am 15. Jänner 1990 ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für die Zeit vom 15. bis zum 27. J... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren44 Zivildienst
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs1;ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Daß ein Tag der in den Zivildienst nicht einrechenbaren Zeit ein Sonntag ist, ist als notorischer Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Schlagworte Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110121.X0... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst
Norm: ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Hat der Zivildienstpflichtige entsprechend der Diensteinteilung jener Einrichtung, welcher er zugewiesen ist, nach seinem Krankenstand erst am Montag den Dienst anzutreten, so hat er am Sonntag nicht aus eigenem Verschulden keinen Zivildienst geleistet. Dieser Tag ist daher bei der Festsetzung der nicht einzurechnenden Zeit nicht zu berücksichtigen. ... mehr lesen...