Entscheidungsgründe: Die klagende gemeinnützige Bauvereinigung ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1539 KG St.Ruprecht bei Klagenfurt, auf der sie unter anderem mit Hilfe von im Rahmen der Wohnbauförderung 1968 gewährten Darlehen des Landes Kärnten eine Wohnanlage in der Absicht errichtet hat, die Wohnungen sodann Wohnungseigentumsbewerbern ins Wohnungseigentum zu übertragen. Die Pfandrechte zur Sicherung dieser Förderungsdarlehen und die Veräußerungsverbote gemäß § 22 WFG 196... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVaWFG 1968 §22 ABGB § 918 heute ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Ist der WEB seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft bisher nachgekommen, so ist die Annahme, die laut Vorvert... mehr lesen...