Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Die Entlohnung des Notares als Gerichtskommissär ist durch das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) geregelt. Die Gebühr für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKTG. Die Entlohnung des Gerichtskommissärs ist dabei von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig, die sich wiederum nach der Höhe des Aktivvermögens richtet (vgl. hg. 13 R 139/02 t). Kommt nach Abschluss eine... mehr lesen...
Norm: GKTG §8 AußStrG §8 GKTG § 8 heute GKTG § 8 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GKTG § 8 gültig von 01.04.1971 bis 31.12.2007 AußStrG § 8 heute ... mehr lesen...