Norm: GKTG §8AußStrG §8
Rechtssatz: 1. Wenn der Erbe in erster Instanz im (weitgehend) vom Gerichtskommissär geführten Verfahren nicht die Möglichkeit hatte, sich in irgendeiner Weise zu dessen Gebührenanspruch zu äußern, so widerspricht ein Vorbringen, mit dem im Rekurs des Erben ein Verschulden des Gerichtskommissärs geltend gemacht wird, nicht dem Neuerungsverbot. 2. Ist dem Gerichtskommissär vorzuwerfen, dass eine Liegenschaft in der ursp... mehr lesen...