Entscheidungen zu § 8 GKTG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2005/1/21 13R7/05k

Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Die Entlohnung des Notares als Gerichtskommissär ist durch das Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) geregelt. Die Gebühr für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKTG. Die Entlohnung des Gerichtskommissärs ist dabei von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängig, die sich wiederum nach der Höhe des Aktivvermögens richtet (vgl. hg. 13 R 139/02 t). Kommt nach Abschluss eine... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.01.2005

RS OGH 2005/1/21 13R7/05k

Norm: GKTG §8 AußStrG §8 GKTG § 8 heute GKTG § 8 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GKTG § 8 gültig von 01.04.1971 bis 31.12.2007 AußStrG § 8 heute ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.01.2005

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