Norm: 1.StVDG §1 Abs11.StVDG §5 Abs11.StVDG §19 ff
Rechtssatz: Die Republik Österreich ist Eigentümerin der ihr im Staatsvertrag übertragenen Vermögenschaften geworden und haftet für deren Belastungen, jeweils aber nur mit dem übergegangenen Vermögenswert. Für Verbindlichkeiten, die nicht von einer Verwaltungsstelle des übergegangenen Vermögens, sondern von irgendeiner anderen Einrichtung der Besatzungsmacht eingegangen wurden, haftet die Repub... mehr lesen...