Norm: 1.StVDG §1 Abs11.StVDG §5 Abs11.StVDG §19 ff
Rechtssatz: Die Republik Österreich ist Eigentümerin der ihr im Staatsvertrag übertragenen Vermögenschaften geworden und haftet für deren Belastungen, jeweils aber nur mit dem übergegangenen Vermögenswert. Für Verbindlichkeiten, die nicht von einer Verwaltungsstelle des übergegangenen Vermögens, sondern von irgendeiner anderen Einrichtung der Besatzungsmacht eingegangen wurden, haftet die Repub... mehr lesen...
Norm: StV 1955 Art221.StVDG §1 Abs11.StVDG §7VerwalterG 1952 §6 Abs1
Rechtssatz: Das auf die Republik Österreich übergegangene deutsche Vermögen bildet eines Sondermasse, die von einem öffentlichen Verwalter verwaltet wird. Dieser ist zur Vertretung nach außen legitimiert. Entscheidungstexte 3 Ob 392/56 Entscheidungstext OGH 08.08.1956 3 Ob 392/56 Veröff: JBl 1957/318 ... mehr lesen...