Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen, wobei der
Spruch: wie folgt lautete: " Einberufungsbefehl Sie werden mit Wirkung vom 4.8.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und sind ab 00.00 Uhr dieses Tages Soldat. Sie haben sic... mehr lesen...