Begründung: 1. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung: Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G***** GmbH & CO" und eine „G***** GmbH" auf. Bereits im Schriftsatz ON 3 teilte die klagende Partei aber mit, dass die Zweitklägerin die Erstklägerin gemäß § 142 HGB übernommen habe und nunmehr unter „G***** GmbH" firmiere. Die Bezeichnung der klagenden Partei sei daher entsprechend richtig zu stellen. Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Computern, Computerbestandteilen und -Zubehör; sie ist unter ihrer derzeitigen Firma seit 14. 1. 1992 im Firmenbuch eingetragen und hat ihren Sitz in Wien. Die Klägerin hat schon vor dem 30. 4. 1997 die Domain "omega.co.at" für sich registrieren lassen, danach auch noch die weitere Domain "www.omegacom.at". Unternehmensgegenstand der am 6. 5. 1998 im Firmenbuch eingetragenen Beklagten ist Personalverrechnung, Personalmanagement und -en... mehr lesen...
Norm: MSchG §58 Abs1 UWG §9 Abs5 C5 UWG § 9 heute UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999 UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22... mehr lesen...