Norm: AHG §1 Abs2 FBWG §63BWG §69BWG §70
Rechtssatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. Entsch... mehr lesen...
Norm: BWG §63
Rechtssatz: Die Tätigkeit eines Bankprüfers dient der Entlastung der Aufsichtsbehörde und soll ein zweckmäßiges Vorgehen bei der im öffentlichen Interesse angeordneten Aufsicht ermöglichen. Entscheidungstexte 1 Ob 103/02g Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 103/02g 1 Ob 188/02g Entscheidungstext OGH 25.03.2003 ... mehr lesen...
Norm: BWG §63
Rechtssatz: Solange der Bankprüfer eine Anzeige nach §63 Abs3BWG nicht für erforderlich hält, sind erhöhte Anforderungen an die
Begründung: aufsichtsbehördlicher Maßnahmen, die auf der Annahme einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit eines Kreditinstituts beruhen, zu stellen. Entscheidungstexte 1 Ob 103/02g Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 103/02g ... mehr lesen...