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Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: 1.1. Olt XXXX (beschwerdeführende Partei) hat am 11.12.2023 eine Beschwerde gegen den im
Spruch: bezeichneten Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark, Ergänzungsabteilung vom 17.11.2023, Zl. K/61/03/01/39, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 19.12.2023 dem Bundesverw... mehr lesen...