Norm: JWG §5 Abs4 JWG § 5 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
Rechtssatz:
Auch Pflegeverträge, mit denen von den leiblichen Eltern den Pflegeeltern Erziehungsrechte eingeräumt wurden, kann die Verwaltungsbehörde widerrufen. Bringt sie den Minderjährigen anderweitig unter, ist das Pflegeverhältnis beendet.
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