Norm: KWG 1939 §1KWG 1939 §2 Abs1KWG 1939 §46 Abs1StPO §2StPO §263 B
Rechtssatz: Das Tatbild des § 46 Abs 1 KWG wird nicht durch die von dem Kreditinstitut abgeschlossenen Bankgeschäfte oder Sparkassengeschäfte im einzelnen, sondern durch den unerlaubten "Betrieb" solcher Geschäfte schlechthin, also im Grunde durch den in der Bereitschaft zu Bankgeschäften oder Sparkassengeschäften und deren Abwicklung in Erscheinung tretenden Bestand des Kredi... mehr lesen...