Norm: NWG §4 Abs2
Rechtssatz: Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß § 4 Abs 2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte. Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der... mehr lesen...