Norm: BWG §32 Abs3
Rechtssatz: § 32 Abs 3 BWG dient einer vereinfachten Gebarung der Abwicklung von Abhandlungsangelegenheiten, Vormundschaftsangelegenheiten und Pflegschaftsangelegenheiten. Diese Regelung kann aber erst dann zur Anwendung kommen, wenn die alleinige Verfügungsberechtigung der Betroffenen über das Sparguthaben feststeht. Entscheidungstexte 1 Ob 172/99x Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z6 IIFAußStrG §2 Abs2 Z1 BBWG §32 Abs3
Rechtssatz: Beschlüsse, mit denen vom Abhandlungsgericht, Vormundschaftsgericht oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung einer Spareinlage angeordnet wird, stellen keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar. Entscheidungstexte 3 Ob 69/99i Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 69/99i Veröff: SZ 72/92 ... mehr lesen...