Der Kläger behauptet, daß ihm der Beklagte für gelieferte Waren 75.860 S 99 g schulde. Er habe diese Forderung im Ausgleich des Beklagten zu Sa 8/57 des Kreisgerichtes St. Pölten am 14. August 1957 angemeldet, doch sei die Forderung vom Beklagten und vom Ausgleichsverwalter bestritten worden. Der Kläger begehrt die Fällung des Urteils, der Beklagte sei schuldig, den genannten Betrag nach Maßgabe des zu Sa 8/57 vom Beklagten mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Ausgleichs zu zahlen.... mehr lesen...