Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX als für den Wehrdienst tauglich befunden. Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 als für den Wehrdienst tauglich befunden. Gegen diesen Bescheid erhob er kein Rechtsmittel, sodass dieser in Rechtskraft ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 27.03.2023 für tauglich befunden. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 02.04.2023 eine Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Staatsbürgerschaften von ÖSTERREICH und ARGENTINIEN besitze. Er sei in ARGENTINIEN aufgewachsen und sei dort vom Militärdienst befreit worden. A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlichen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Dieser Einberufungsbefehl verliere jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ziviler Beamter beim Bundesministerium für Landesverteidigung, er ist in der Verwendungsgruppe A3 eingestuft und wird in der Fliegerwerft 2 verwendet. Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer dem Milizstand an und bekleidet dort den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters. 1.2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Mit dem nun angefochtenen Ladungsbescheid vom 18.06.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde für den 02.12.2019 zur Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst vorgeladen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Geburt sowohl die Österreichische Staatsbürgerschaft als auch jene von Schweden besitze. Seit 18.10.2018 sei er mit Hauptwohnsitz in 1020 WIEN, Untere Donaustraße 33/2/... mehr lesen...