E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin ließ im Jahr 2000 in S***** ein Geschäftshaus („Büro- bzw Computerhaus“) errichten. Mit der Erstellung der Einreich- und Ausführungspläne, der Ausschreibung sowie der Bauaufsicht und der Baukoordination beauftragte sie ihre erste, Nebenintervenientin (im Folgenden: B***** GmbH). Mit der Statik des Bauvorhabens, nicht jedoch mit den statischen Berechnungen für die Hohldielendecken im östlichen Teil des Gebäudes, wurde die zweite Ne... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIfABGB §1315 IIaBauKG §2 Abs2BauKG §3 Abs1BauKG §9 Abs1
Rechtssatz: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten... mehr lesen...