Entscheidungen zu § artikel2zu6 BauKG

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RS UVS Steiermark 2011/01/20 30.15-29/2010

Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV sind Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, in jedem Fall dem zuständigen Arbeitsinspektorat gesondert zu melden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. Diese Baustellenmeldung nach § 3 Abs 5 Z 5 BauV hat der Arbeitgeber der unmittelbar beschäftigten Arbeitnehmer als Normadressat zu erstatten, da der Gesetzgeber nicht wie etwa im Falle einer Meldung nach Abs 4 ausdrücklich vorgesehen hat... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 20.01.2011

TE UVS Steiermark 2011/01/20 30.15-29/2010

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A G in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gm-D GmbH zur Last gelegt, er habe beim Bauvorhaben 8786 Rottenmann, Bruckmühl , wie anlässlich der Kontrolle vom 21.04.2009 festgestellt wurde, die Baustellenmeldung gemäß § 3 Abs 5 Z 5 BauV unterlassen, obwohl die Baustelle länger als fünf Tage gedauert habe und die Absturzhöhe mehr als 5 m betragen habe. Es wurde eine Geldstrafe von ? 150,00 verhängt.   Der Bestrafte berief und ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 20.01.2011

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