Entscheidungen zu § 23 B-GlBG

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TE UVS Wien 2008/07/01 06/59/1101/2008

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 iVm § 24 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz BGBl. I Nr. 66/2004 gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. Begründend wurde dazu ausgeführt, § 24 Abs 2 GlBG sehe als Sanktion beim erstmaligen Verstoß gegen die Bestimmungen des in § 23 GlBG statuierten Gebotes der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung den Ausspruch einer Verwarnung vor. Dies treffe im g... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 01.07.2008

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