Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gemäß ORF-G der XXXX (ÖAR), ein zur ZVR-Zahl XXXX eingetragener Verein, von der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gemäß ORF-G der römisch 40 (ÖAR), ein zur ZVR-Zahl römisch 40 eingetragener Verein, von der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, A... mehr lesen...