Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 07.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob es sich bei seinem am XXXX bei der belangten Behörde angezeigten und in der Folge eingetragenen YouTube-Kanal nach wie vor um einen anzeigepflichtigen Mediendienst auf Abruf handle. 1. Mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 07.01.2025 beantragte der B... mehr lesen...