IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.3.2026, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines unter Streichung des Codes 01.01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist ... mehr lesen...