Entscheidungen zu § 13 FSG-GV

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RS UVS Kärnten 2005/03/15 KUVS-2490/6/2004

Rechtssatz: Besteht der begründete Verdacht ein psychischen Erkrankung und ist die Abklärung nötig, ob die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit noch vorliegt oder nicht, so ist die Erlassung des Aufforderungsbescheides in die Richtung, dass der Berufungswerber als Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, durch ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.03.2005

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