IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des WM nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2013, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Code 05.08 (kein Alkohol) nicht in den Führerschein des Beschwe... mehr lesen...