Entscheidungsgründe: Am 9. 5. 2009 ereignete sich um 22:22 Uhr auf der Drautalbundesstraße B 100 ein Verkehrsunfall, im Zuge dessen zuerst Thomas B* als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws VW Golf, polizeiliches Kennzeichen * und danach der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Kläger als Lenker des von ihm gehaltenen Pkws Ford Galaxy, polizeiliches Kennzeichen *, gegen eine auf der Fahrbahn befindliche ... mehr lesen...